Niederschlagungsrecht des Fürsten

Die Symbole des Staatswappens sind gemäss Wappengesetz bei uns – wie auch anderswo – geschützt. Gemäss Artikel 17 haben sämtliche Mitglieder des Fürstenhauses Liechtenstein, die staatlichen Behörden, Ämter, Dienststellen und die Landesinstitute das Recht zur Führung und Verwendung des Staatswappens.

Doch kommerzielle Unternehmungen, auch solche, die mit fürstlichen Einrichtungen geschäftlich in Verbindung stehen, bedürfen gemäss Absatz 2 des genannten Artikels einer Bewilligung der Regierung.

Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage hatte Landrichter Laternser 1987 ein Untersuchungsverfahren wegen Übertretung des Wappengesetzes durch den kommerziell tätigen Diners Club Suisse AG eingeleitet (gesetzeswidrige Benützung des Staatswappens).

Daraufhin schlug der damalige Erbprinz das Untersuchungsverfahren nieder (Niederschlagungsakt veröffentlicht in: Löwenzahn 2/1992):

Schloss Vaduz. 22.10.1987

Herrn
Landrichter
lic. iur: Arnold Laternser
Liecht. Landgericht
9490 Vaduz

Sehr geehrter Herr Richter Laternser

Gemäss Art. 12 der liechtensteinischen Verfassung ordne ich die Niederschlagung der eingeleiteten Untersuchung U 696/87 an, welche wegen des Verdachtes der Übertretung des Wappengesetzes eingeleitet wurde. Das Recht der Familie Name und Wappen zu benützen hat Vorrang, denn schliesslich hat das Land Wappen und Namen von der Familie erhalten und nicht umgekehrt. Falls man im Land mit meiner Entscheidung nicht einverstanden ist. soll sich das Land einen anderen Namen und ein anderes Wappen zulegen.

Mit freundlichen Grüssen in Stellvertretung des Landesfürsten
Erbprinz

Quelle: Ein Diskussionspapier zu den Verfassungsänderungsvorschlägen des Fürsten vom 1. März 2001