Das Sanktionsrecht

Quelle: flinfo_2_03

Selbst wenn der Landtag ein Gesetz einstimmig beschliesst oder das Volk ein Gesetz mit mehr als 90 % Zustimmung annimmt, gilt das Gesetz ohne Zustimmung des Fürsten nicht. Und der Fürst muss nicht einmal «Nein» sagen, es reicht, wenn er schweigt!

Artikel 65, Absatz 1 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein

Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert.