Der Landtag tritt für die Interessen des Volkes ein

Der Liechtensteinische Landtag erfüllt in Politik und Gesellschaft eine wichtige Aufgabe: Die 25 vom Volk gewählten Abgeordneten vertreten dessen Interessen gegenüber der Regierung und dem Fürsten.

Parlamente oder Volksvertretungen gibt es in jedem demokratischen Staatswesen. Weil eine Regierung, sei es in einer grösseren Stadt, einer Region oder einem Land bei der Ausarbeitung eines Gesetzes oder bei der Erfüllung anderer wichtiger Aufgaben nicht wie an einer Landsgemeinde das Volk persönlich um seine Meinung fragen kann, sind Parlamente zu Repräsentanten des Volkes geworden. In Liechtenstein kann das Volk mit Hilfe von Referendum und Initiative aber weiterhin aktiv in den politischen Prozess eingreifen. Entscheide des Landtags können so rückgängig gemacht werden oder das Volk kann eigene politische Akzente setzen.

Monarchie auf demokratischer Grundlage

Als Liechtenstein 1862 eine neue Verfassung bekam, wurde erstmals ein Landtag als Volksvertretung und wichtiges gesetzgebendes Organ eingesetzt. 60 Jahre später bekam dieser zusätzliche Rechte und Kompetenzen. Laut Verfassung ist das Fürstentum Liechtenstein heute «eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage». Der Landtag ist die Vertretung und das «Organ» des Volkes und mit der Aufgabe betraut, die Rechte und Interessen des Volkes wahrzunehmen.

In Artikel 62 der Verfassung sind die Aufgaben der 25 Landtagsabgeordneten klar definiert: Sie wirken u. a. bei der Gesetzgebung und beim Abschluss von Staatsverträgen mit, fassen Beschlüsse über Kredite, setzen den Voranschlag fest und kontrollieren die Regierung.

«Dem Landtag kommt neben seiner gesetzgeberischen Tätigkeit eine wichtige Kontrollfunktion zu. Ohne diese Volksvertretung könnte ein demokratischer Staat gar nicht funktionieren», sagt ein erfahrener Verfassungsrechtler.

Monarch und Oligarchie streiten: Volk entscheidet

Heisst das Volk die Initiative zur Einschränkung des fürstlichen Vetorechts bei Volksabstimmungen gut, hätte dies für den Landtag keine Konsequenzen. Das Vetorecht des Fürsten gegenüber dem Landtag bliebe weiterhin in Kraft. Die zwei politischen Kräfte – Fürst und Landtag – müssten sich wie bis anhin zusammenraufen und einen Konsens finden.

Von einer Schwächung des Landtags oder einem systemfremden Verhalten kann keine Rede sein, wenn dem Volk das letzte Wort zukommt. Ganz im Gegenteil: Die Position des Landtags würde gestärkt, sind sich alle Rechtsexperten einig. Sind sich Landtag und Fürst über ein Gesetz nicht einig, kann der Landtag das Volk als «Schiedsrichter» anrufen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Monarchen und den Oligarchen entscheidet dann das Volk endgültig.


150 Jahre Volksvertretung

Am 30. Juni hat die Bevölkerung Gelegenheit, auf dem Peter-Kaiser-Platz in Vaduz den 150. Geburtstag des Landtags zu feiern. Die offiziellen Jubiläumsfeierlichkeiten finden dann am 26. September im Vaduzer Landtag statt.

1862 erhielt Liechtenstein eine Verfassung, die den Landtag zu einer echten Volksvertretung machte. Von den 15 Abgeordenten wurden drei vom Fürsten bestimmt, 12 Abgeordnete wurden über Wahlmänner vom Volk gewählt. Erst mit dieser Verfassung bekam der Landtag wichtige Mitwirkungsrechte im Staat Liechtenstein. Mit der Verfassung von 1921 wurden die Rechte und Kompetenzen des Landtags weiter ausgebaut.