FÜRSTLICHE WAHRHEITEN

Die Behauptung, dass Dr. Wille im Jahr 1995 deshalb mit Berufsverbot belegt wurde, weil Dr. Wille gegenüber dem Fürsten festgehalten habe, dass für ihn die Verfassung nicht gelte, stimmt nicht.

Am 27.2.1995 erklärte Fürst Hans Adam II. in einem Brief an Dr. Herbert Wille, dass er ihn “nicht mehr für ein öffentliches Amt ernennen werde” sollte er ihm “vom Landtag oder sonst irgendeinem Gremium vorgeschlagen werden”. Der Grund dafür war ein Bericht im Volksblatt vom 17.2.1995 über einen Vortrag von Dr. Wille zum Thema “Wesen und Aufgaben des Staatsgerichtshofs”, in welchem Dr. Herbert Wille eine von Fürst Hans Adam II. nicht geteilte Auslegung von Art. 112 der  Landesverfassung über die Rolle des Staatsgerichtshofs vertrat.

2003 ergriff Fürst Hans Adam II. seine Chance und machte dem Staatsgerichtshof jegliche Vermittlerrolle streitig, indem er diesen Artikel ersatzlos streichen liess.

Und wenn wir schon bei der Einhaltung von Gesetzen und der Verfassungstreue sind, erlauben wir uns, daran zu erinnern, dass es Fürst Hans Adam II. war, der 1993 am Landtag vorbei den damaligen Regierungschef Markus Büchel dazu brachte die fürstlichen Hausgesetze zu unterzeichnen und sie damit formal zum liechtensteinischen Rechtsbestand zu machen.

Ein befremdender Vorgang für ein Staatsoberhaupt, das sich als Hüter der Gesetzestreue in Leserbriefen stark macht.

Link zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Wille gegen Liechtenstein