Partnerschaft sieht anders aus

Fürst Hans Adam II. zeichnet im „Monat“ einmal mehr das Bild einer Partnerschaft zwischen Volk und Fürstenhaus, die es so nicht gibt. Bei nüchterner Betrachtung der wahren Verhältnisse kann jedoch niemand zu dem Schluss kommen, dass wir es heute mit gleichberechtigten Partnern von Fürst und Volk zu tun haben.

Die Macht liegt eindeutig beim Fürsten; das Volk hat einen verschwindend kleinen Einfluss.

Der Fürst hat folgende Kompetenzen:

  • Vetorecht in der Gesetzgebung gegenüber Landtag und Volk.
  • Er kann jederzeit den Landtag auflösen.
  • Er kann ohne Angabe von Gründen die Regierung entlassen.
  • Er kann mit Notrecht regieren.
  • Er hat das Richter-Veto (ausser über eine Volksabstimmung, was aber eine rein theoretische Möglichkeit ist, weil niemand, der Richter werden will, sich öffentlich an den Pranger stellen wird).
  • Der Fürst hat das Niederschlagungs- und Begnadigungsrecht und
  • er vertritt das Land nach aussen.

Der andere Partner, das Volk, hingegen kann:

  • Den Landtag wählen.
  • In Volksabstimmungen über Gesetze abstimmen.

In beiden Fällen aber kann das Volk vom Fürsten überstimmt werden, indem der Fürst den Landtag auflösen und/oder das Veto gegen ein vom Volk beschlossenes Gesetz einlegen kann.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie aus diesen Fakten, die 2003 geschaffen wurden, abgeleitet werden kann, dass wir es mit einer Verfassung zu tun haben, die dem Volk 51 Prozent, also eine Machtverteilung zugunsten des Volkes gewährt.

Der ständige Hinweis darauf, dass „gewisse Kreise“ ja die Monarchie abschaffen könnten, ist kein Indiz für mehr Demokratie. Fürst Hans Adam II. weiss so gut wie jeder andere, dass das niemand will. Dieser Artikel dient lediglich dazu, jede Verfassungsdiskussion auf die Frage für oder gegen die Monarchie zu reduzieren und so jede Verfassungsänderung zu verhindern.

Zudem bekräftigte das Fürstenhaus, auch künftig das Vorabveto anwenden zu wollen, was von vornherein einen Meinungsbildungsprozess verhindert. Partnerschaft sieht anders aus – da versucht nicht einer den anderen so zu dominieren, dass ein fairer Meinungsbildungsprozess von vornherein verhindert wird.

Zu den Kosten der Monarchie

Es ist richtig, dass das Fürstenhaus keinen Lohn für seine Arbeit als Staatsoberhaupt erhält, dafür sind der Fürst und der Erbprinz von der Steuerpflicht  befreit. In Artikel 4 des Steuergesetzes heisst es nämlich, dass «der Landesfürst, der Erbprinz, die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen» von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Dazu kommen noch der Status als Staatsoberhaupt und die dadurch möglichen Beziehungen zu den Mächtigen dieser Welt, die für einen Geschäftsmann ebenfalls sehr nützlich sind.

Das zeigt, dass sowohl das Fürstenhaus als auch das Land Liechtenstein von der Monarchie profitieren.

Vorstand der Demokratiebewegung in Liechtenstein (DiL)

3.8.2012